Ein Drittel „Kleingärtnerische Nutzung“ – Vorschriften und Tipps

Gemüsebeet

In privaten Gärten schreibt niemand vor, was dort angepflanzt werden soll. Die Eigentümer sind frei, nach eigenem Gusto zu gärtnern, egal ob die Selbstversorgung mit Gemüse, der Zierwert oder die Nutzung als Freizeitgelände im Vordergrund steht. Anders sieht es in Kleingartenanlagen aus („KGA“), die dem Bundeskleingartengesetz unterliegen.  In ihren Pachtparzellen ist „ein Drittel kleingärtnerische Nutzung“ Pflicht. Aber was ist das genau und wie bekommt man es auch mit weniger Zeit hin?

Die Sinnfrage: Warum gibt es diese Vorschrift?

Gemäß §1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) ist ein Garten nur dann ein Kleingarten im Sinne des Gesetzes, der „zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient“. Ursprünglich war in dieser Zweckbestimmung die „Erholung“ nicht enthalten, doch wurde sie eingeführt, nachdem die allgemeine Ernährungsversorgung besser geworden war und auch weniger reiche Bevölkerungsschichten auf die gärtnerische Selbstversorgung nicht mehr angewiesen waren.

Dennoch muss die kleingärtnerische Nutzung noch immer den Kleingarten „wesentlich mitprägen“, denn nur so lassen sich die Einschränkungen des Grundstückseigentümers (geringe Pacht, Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten) aus der grundgesetlichen „Sozialbindung des Eigentums“ rechtfertigen. Auf gut Deutsch: Erholen kann man sich auch anderweitig, dafür ist ein eigener Kleingarten nicht zwingend nötig. Wohl aber braucht es ihn, sofern man Obst und Gemüse zum Eigenverbrauch anbauen will oder muss (so zuletzt entschieden vom BGH am 17.Juni 2004)

Kleingärtnerische Nutzung – immer ein Drittel?

Seit dem genannten Gerichtsurteil ist das „Drittel kleingärtnerische Nutzung“ weitgehend unumstritten. Wer also einen Kleingarten von z.B. 420 Quadratmetern besitzt, muss 140 Quadratmeter kleingärtnerisch nutzen. Allerdings gibt es Ausnahmen, die der BGH im o.g. Urteil ebenfalls benannt hat:

„Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, daß der Kleingartencharakter ein er Anlage in Einzelfällen auch dann besteht, wenn die Nutzbepflanzung weniger als ein Drittel der Flächen in Anspruch nimmt. Dies ist beispielsweise denkbar, wenn die Gartenparzellen atypisch groß sind und die Bewirtschaftung eines Drittels ihrer Flächen als Nutzgärten in der Freizeit ausgeschlossen erscheint. Auch topographische Besonderheiten oder eine Bodenqualität, die in Teilen den Anbau von Nutzpflanzen nicht zuläßt, können eine vom Regelfall abweichende Beurteilung tragen.“

Kleingärtnerische Nutzung ganz konkret

Wie der Begriff „Kleingärtnerische Nutzung“ nun im Detail zu interpretieren ist, sehen die verschiedenen Landesverbände der Kleingärtner durchaus unterschiedlich. Gelegentlich gehen die Festlegungen über das hinaus, was der BGH fordert – ob sie das auch dürfen, bzw. welche Folgen es hat, wenn dem von einzelnen Kleingartenvereinen oder Pächtern nicht entsprochen wird, werden ím Zweifel erst weitere Gerichtsurteile zeigen. Will man keinen Ärger haben, empfiehlt es sich auf jeden Fall, die Vorgaben des eigenen Landesverbandes und die jeweilige Vereinssatzung zu beachten!

Allgemein gesichert ist auf jeden Fall: ein Kleingarten, der nur Ziersträucher und Rasenflächen bietet, ist NICHT kleingärtnerisch genutzt! Zum „Drittel kleingärtnerische Nutzung“ zitieren wir hier beispielhaft die Vorgaben des Berliner Landesverbandes der Gartenfreunde:

„Kriterien der nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung als Teil kleingärtnerischer Nutzung im
Sinne von § 1 des Unterpachtvertrages sind Beetflächen, Obstbäume/Beerensträucher sowie Flächen, die ausschließlich der Unterstützung dieser Bereiche dienen. Dabei muss der Obst- und Gemüseanbau als Abgrenzung zu anderen Gartenformen dem Kleingarten das Gepräge geben und mindestens ein Drittel der Gartenfläche betragen. In diesem Sinne gehören:

  • zu den Beetflächen: Ein- und mehrjährige Gemüsepflanzen und Feldfrüchte, Kräuter und Erdbeeren, Sommerblumen,
  • zu den Obstbäumen/Beerensträuchern: *Obstbäume, Beerensträucher, Rankgewächse sowie Nutzpflanzen für die Tierwelt,
  • zu den kleingärtnerischen Sonderflächen: Gewächshäuser, Frühbeete, Kompostanlagen.

Beetflächen, die mindestens 10 % der Gartenfläche einnehmen müssen, sind flächenmäßig überwiegend als Gemüsebeete zu gestalten. Sie können teilweise oder ganz in Form von Hochbeeten angelegt sein und dies insbesondere in Abhängigkeit von der Bodenqualität (Schadstoffbelastungen).“

Wieviel Quadratmeter für Bäume und Sträucher jeweils berechnet werden, gibt der Verband ebenfalls vor´, nämlich 10 m² bis Halbstamm, 5 m² bis Viertelstamm/Spindel und je Beerenstrauch 2 m².

Siehe dazu auch die Infos zur „Integrierten kleingärtnerische Nutzung“ auf Mein Naturgarten – der Kleingarten als Biotop.

Tipps für die Umsetzung

Wie man sieht, ist es gar nicht so schwer, den Anforderungen zu entsprechen: Obstbäume und Beerensträucher, sowie die „Nutzpflanzen für die Tierwelt“ bringen erheblichen Quadratmetergewinn und machen nicht viel Arbeit. (Nutzpflanzen für die Tierwelt sind z.B. Sträucher, deren Beeren für uns nicht essbar sind, die aber von Vögeln gerne genommen werden.) Auf den Beetflächen kann man bis zur Hälfte Sommerblumen, Erdbeeren und Kräuter anpflanzen, die ebenfalls wenig Aufwand verursachen. Bleiben etwas mahr als 5% (=überwiegend) Gemüsebeete.

Kürbispflanze

Wer auch auf den Beeten möglichst „arbeitsarm“ vorgehen will, dem seien z.B. die sonnenblumenartigen Topinambur empfohlen: die kartoffelähnliche Knolle schmeckt gut und braucht bis zum späten Herbst, bis die Knollen erntereif sind. Den ganzen Winter über kann geerntet werden und im Folgejahr kommen die Gewächse von selber wieder, da man es nie schafft, alle aus dem Boden zu holen. (Allenfalls wird eine Wurzelsperre benötigt, damit sie sich nicht per Wurzelausleger zum Nachbarn hin ausbreiten.) Auch ein großer Kürbis breitet sich im Lauf seines Wachstums ganz eigendynamisch über mehrere Quadratmeter aus, die somit ordentlich kleingärtnerisch genugzt sind! Man muss nur gelegentlich die Triebe in die richtige Richtung legen.

Aber Achtung: Monokulturen sind natürlich auch nicht erlaubt, denn es ist ja die Vielfalt der kleingärtnerischen Nutzung, die in den Vorschriften und Satzungen gefordert wird! Viele Gartenfreunde pflanzen Tomaten, Zucchini, Salate und Kräuter an, womit die „gut 5%“ locker erreicht werden. Es macht ja auch Spass, Gemüse aus dem eigenen Garten erntene zu können, das auf jeden Fall frischer und oft auch wohlschmeckender und gesünder ist als das aus Supermarkt. Ökologischer ist es auf jeden Fall, denn lange Transportwege werden vermieden.

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